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Urheberrecht
GEMA bedeutet Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, postalisch erreichbar unter: GEMA / Mitgliederbüro Berlin, Postfach 301240 in 10722 Berlin. Der Sitz befindet sich in der Keithstr. 7 in 10787 Berlin (tel: 212 92-0 / Fax: 212 92-795 / www.gema.de / email: bd-b@gema.de)

Vorab: Der urheberrechtliche Schutz von (Musik-) Werken der Tonkunst besteht nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz, egal, ob die Werke (und der Texter und der Komponist) bei der GEMA angemeldet sind oder nicht! Die GEMA nimmt lediglich stellvertretend für die bei ihr gemeldeten Mitglieder die fälligen Gelder ein und leitet sie (abzüglich Verwaltungsgebühr) an ihre Mitglieder weiter. Die GEMA ist also nur mit der Nutzung urheberrechtlich Geschützter Werke in Verbindung zu bringen und hat nichts mit dem urheberrechtlichen Schutz an sich zu tun. Es gibt also zwei Möglichkeiten, als Musiker mit der GEMA zu tun zu haben:

1.  Man hat Werke geschaffen, die jetzt vermarktet werden sollen. In diesem Fall wäre eine Mitgliedschaft in der GEMA angebracht. Allerdings nur unter der Voraussetzung, daß auch tatsächlich damit zu erwartende Gewinne in ausreichender Höhe objektiv in Aussicht stehen. Um GEMA-Mitglied zu werden, muß der Aufnahmeantrag ausgefüllt und zur GEMA (GEMA Generaldirektion München Direktion Mitglieder Rosenheimer Straße11 in 81667 München) gesand werden. Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von ca 60 eur + MwSt für Komponisten und/oder Textdichter fällig (Verleger zahlen ca 120 eur + MwSt, die aktuellen Kurse findet ihr bei der GEMA). Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 25.- EUR. Da eine Band nicht Mitglied werden kann, muß jedes komponierende oder textende Mitglied einen gesonderten Aufnahmeantrag stellen und natürlich auch gesondert bezahlen. Die dann jeweils verdienten Tantiemen durch die Nutzung (Aufführung, Verkauf, Sendung, usw) zieht die GEMA dann ein und zahlt diese  (abzüglich 13,5% Verwaltungskostensatz - Stand 4/2001) an das Mitglied aus. Für den dann erhaltenen Betrag wird übrigens noch Einkommenssteuer (zählen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit) fällig. Es kann sich nun jeder ausrechnen, ob es sich für ihn lohnt oder nicht.

2.  Man möchte auftreten und dabei bekannte Songs “covern” (Aufnahme, Vervielfältigung und Verkauf gecoverter Songs mal beiseite gelassen). Solch ein Konzert muß vorher bei der GEMA angemeldet werden und nachher der GEMA eine Liste der gespielten Songs zugesand werden (hierfür gibt es Vordrucke, die ihr im Musikbunker oder direkt bei der GEMA erhaltet), wenn es “öffentlich” ist (nicht öffentlich wäre beispielsweise eine Geburtstagsfeier, zu der nicht Jederman Zutritt hat). Die Höhe des Betrages, die die GEMA  für die Aufführung haben möchte, hängt von der Größe des Aufführraumes und der Höhe des verlangten Eintrittes ab. Die Gebühr wird von der GEMA pauschal erhoben, es ist also unerheblich, ob ihr nur einen oder hundert Songs covert.

Ganz wichtig: für Anmeldung und Gebührenzahlung ist immer der Veranstalter zuständig! Die günstigste Variante wäre, ohne Eintritt zu nehmen in einem Raum unter 100 qm zu spielen - das wären dann 37,40 DM GEMA-Gebühr. Nehmt ihr 3.-DM Eintritt, sind es schon 51,90 DM,  bei 20.-DM Eintritt wären es 147,80 DM, usw (Stand: 2001, aktuelle Kurse findet ihr bei der GEMA). Die komplette Liste mit Aufschlüsselung (es gibt da noch etliche “Sonderfälle”, z.B. zusätzliche Tonträgerwiedergabe, usw) könnt ihr bei der GEMA einsehen.

Für den Bereich Musik hat die GEMA  11 verwertungsrechtliche Hauptbereiche mit z.Z. 71 nutzungstypischen Einzeltarifen geschaffen. Wer ohne GEMA-Genehmigung öffentlich ein Konzert mit Songs aus dem GEMA-Repertoire gibt, wird darurch nicht gleich zum Straftäter. Kommt das aber heraus, erhebt die GEMA das Doppelte der eigentlich fällig gewesenen Gebühr.


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