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Geld und Recht | Steuern |
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Urheberrecht | Es gibt grundsätzlich drei relevante Arten von Steuern. Das sind die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Einkommenssteuer. Das Einfachste zuerst: die Gewerbesteuer: Musiker gelten grundsätzlich als Freiberufler und sind daher von der Gewerbesteuer befreit. Auch sonst wird die Gewerbesteuer erst fällig, wenn man einen jährlichen Gewinn von über 24ooo eur erwirtschaftet. Der Gewinn (!!!) ist der Betrag, der vom eingenommenen Geld nach Abzug aller Kosten übrig bleibt - nicht zu verwechseln mit dem Umsatz oder dem Einkommen. Im Ergebnis können wir die Gewerbesteuer regelmäßig beiseite lassen. Ansonsten gibt es kostenlos einen Vordruck für die Gewerbesteuererklärung in jedem Finanzamt oder unter elster.de, der elektronischen Steuererklärung. Auch noch recht übersichtlich: Die Einkommenssteuer: Die Einkommensteuer wird erst ab einem Gewinn (!!!) von über 8ooo eur jährlich fällig. Zur Errechnung des einkommensteuerrelevanten Gewinnes dürfen Beiträge für Versicherungen, Spenden (dafür die Spendenquittungen der Einkommenssteuererklärung beilegen - gegebenfalls Pauschalbetrag beachten) und Sonderfälle wie zum Beispiel Krankenhausaufwendungen, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, abgezogen werden. Für jeden in Abzug gebrachten Betrag müßt ihr der Einkommensteuererklärung einen Beleg beilegen (Quittung, Rechnung, usw.). Die Einkommensteuer wird nicht prozentual, sondern gestaffelt erhoben. Das heißt, es wurden feste Gewinnbetragsgrenzen vom Gesetzgeber festgelegt, deren Überschreitung eine Erhöhung der zu zahlenden Steuer folgt. Im Ergebnis können Musiker, die Kleinverdiener sind, auch der Einkommenssteuer gelativ gelassen entgegen bicken. Eine Einkommensteuererklärung ist trotzdem auszufüllen. Auch diesen Vordruck erhaltet ihr in jedem Finanzamt oder unter elster.de. Etwas umfassender: Die Umsatzsteuer: Wie der Name schon herleitet, errechnet sich die Umsatzsteuer nicht nach dem Gewinn, sondern nach den tatsächlichen Einnahmen ohne irgendwelche Abzüge, also dem, was bar in der Kasse oder auf dem Konto eingeht. Das schönste an der Umsatzsteuer ist die Regel, daß sogenannte Kleinunternehmer erst ab einem jährlichen Umsatz (nicht Gewinn!) von 17500 eur Umsatzsteuer zahlen müssen. Wer darunter bleibt, zahlt keine Umsatzsteuer, bekommt aber auch keine Vorsteuer (dazu später mehr) vom Finanzamt zurück. Als Kleinunternehmer nach §19 UStG macht man also eine Umsatzsteuererklärung, die jedoch ohne jede finanzielle Folgen bleibt. Man kann sich also mit einem solchen geringen Umsatz zum Kleinunternehmer erklären; das muß man aber nicht. Wer erhebliche Ausgaben (gerade die Erstanschaffungen) hat, zahlt auf alles, was er so kauft, Umsatzsteuer (Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer). Als Kleinunternehmer ist diese gezahlte Umsatzsteuer (zur Zeit immerhin 19% - Tendenz steigend!) verloren. Wer sich aber nicht zum Kleinunternehmer erklärt, kann sich diese gezahlte Umsatzsteuer am Ende des Jahres vom Finanzamt durch die Umsatzsteuererklärung zurückholen. Dieser Betrag nennt sich dann Vorsteuer. Dazu werden alle Ausgaben aufgelistet und die Belege sortiert abgeheftet als Kopie beigelegt. Als Kopie deswegen, weil die netten Finanzbehörden schon mal eine ganze Steuererklärung verschwinden lassen. Wenn dann die Originalbelege mit verschwunden sind, ist eure Möglichkeit, die gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuholen, quasi dahin - und das kann viel Geld sein!. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird die von euch gezahlte Mehrwertsteuer mit der Höhe der von euch eingenommenen Mehrwertsteuer gegengerechnet. Wer Umsatzsteuer (Vorsteuer) zurückholen möchte, muß eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Entweder monatlich, vierteljährig oder jährlich. Wenn übrigens die Finanzbehörde irgendwann zu der Überzeugung gelangt, daß das Unternehmen nur dazu bestand, sich die Mehrwertsteuer zurückzuholen, kann sie die zurückgezahlten Vorsteuerbeträge für den gesamten Zeitraum des Unternehmerbestehens zurückfordern. Wenn dieser Fall vielleicht erst nach ein paar Jahren eintritt, hat man ganz schnell zehn oder zwanzigtausen Euro (oder noch viel mehr!) Steuerschulden am Hals. Die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung ist schon aufwendig und nervig, daher sollte man es sich vorher durchrechnen und überlegen, ob man als Kleinunternehmer nicht auch so ganz gut hinkommt. Bei nicht so ganz gut laufenden Geschäften kommt noch das oben genannte Risiko dazu, daß die Finanzbehörden die erstattete Vorsteuer zurückfordern. Im Ergebnis ist das Dasein als Kleinunternehmer recht sicher und unproblematisch, es hat jedoch den Nachteil, daß man bei großen Ausgaben die Mehrwertsteuer diese Ausgaben nicht wiederbekommt. Für Ausländer gilt folgendes: Seit 2001 gilt für Künstler, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und in Deutschland auftreten, folgendes: .Künstler, die kleinere Gagen erhalten, entlastet werden. Ausländische Künstler, die in Deutschland auftreten und bis zu 250,-- Euro pro Veranstaltungstag Vergütung erhalten, müssen keine Einkommenssteuer zahlen. Künstler mit einer Vergütung zwischen 250,-- bis 500,-- Euro pro Veranstaltungstag 10% Steuern, zwischen 500,-- bis 1.000 Euro 15% Steuern und über 1.000 Euro 20% Steuern auf die gesamten Einnahmen. Ob Betriebs- und Werbekosten der Künstler steuerlich an der Quelle berücksichtigt werden können, ist nach wie vor ein Problem. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die aber ohne Hilfe eines Steuerberaters fast nicht zu durchschauen sind. Der Deutsche Kulturrat fordert die Einführung des niederländischen Modells, wo Künstler aus Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Einkommenssteuer in ihrem Wohnsitzland zahlen. Künstler aus Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen ( das sind nur sehr wenige ) sollen demnach die Kosten für ihren Auftritt in Deutschland vollständig abziehen können. Bisher ist das aber nur eine Forderung. |
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