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Geld und Recht | Urheberrecht | ||
Urheberrecht | Das Urheberrecht, bezogen auf selbst komponierte Musik und selbst gedichtete Texte, ist eigentlich ganz einfach. Ab dem Moment, wo die Musik komponiert wurde, bzw. der Text gedichtet wurde, besteht urheberrechtlicher Schutz für das jeweilige Werk des Komponisten bzw des Textdichters. Es ist sogesehen also gar nicht notwendig, irgendwelche rechtlichen (mit Kosten verbundenen) Schritte einzuleiten, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Problematisch wird es, im Streitfall den Zeitpunkt und den Inhalt von Komposition und Textdichtung nachzuweisen. Wer auf der ganz sicheren Seite stehen will, hinterlegt seine Werke nach Erstellung kostenpflichtig beim Notar. Die Hinterlegung muß persönlich durch den Urheber (die Band) oder durch Denjenigen erfolgen, dem die Nutzungsrechte an dem Musikstück zustehen (z.B. der Produzent). Die Gebühren des Notars richten sich nach dem Wert des Werkes. Nach § 30 der Kostenordnung ist der Wert "nach freiem Ermessen" festzulegen. Er beträgt "regelmäßig 2.500 EUR" (das entspricht dann einer Gebühr von ca. 50.- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen für die Hinterlegung EINES Werkes), wenn keine Anhaltspunkt für einen höheren Wert vorhanden sind. Also: Hinterlegen z.B. die Rolling Stones ein neues Musikstück, wird der Wert wohl höher sein. Die "Preise" sind für alle Notare gleich, die Gebühren sind in der Kostenordnung, die für alle Notare gilt, festgelegt. Für den späteren Nachweis vor Gericht können aber auch Zeugen (die z.B. bei Auftritten, beim Proben oder bei Aufnahmen dabei waren), Demo-Aufnahmen (die immer mit Zeitangabe der Einspielung und ausdrücklicher Nennung des Komponisten und des Textdichters produziert werden sollten) oder andere Beweismittel herangezogen werden. Für den Ernstfall einer gerichtlichen Auseinandersetzung (gleich, ob man nun selbst sein Recht durchzusetzen versucht oder aber verklagt wird) gilt: 1) Es wird wahrscheinlich teuer, wenn nicht sogar sauteuer. Es geht hier sehr rasch um einen Streitwert weit jenseits der 25.000.- EUR, das sollte nicht unterschätzt werden. Die Frage, ob die eigene Rechtschutzversicherung die Verfahrenskosten tragen wird, sollte VORHER geklärt worden sein. 2) Es ist unbedingt ratsam, dem bestmöglichen Rechtsanwalt sein Mandat zu übertragen, hier ist der sonst in Anspruch genommene Hausrechtsanwalt in fast allen Fällen bei weitem überfordert. In diesen Rechtsstreitfällen sollte nur ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden! Auskünfte zu spezialisierten Rechtsanwälten erhaltet ihr von der Rechtsanwaltskammer eurer Stadt oder eures Bundeslandes (einfach googeln). 3) Im deutschen Rechtssystem ist NICHTS unmöglich: die Gerichte entscheiden innerhalb eines Ermessensspielraumes, nachdem sie die Werke miteinander verglichen haben. Manche solche Entscheidungen (Urteile) sind für den Normalmenschen nicht unbedingt nachvollziehbar, geschweige denn erklärbar. Man kann sich also vor der Urteilsverkündung auf NICHTS verlassen!!! Recht zu haben heißt also nicht immer, auch Recht zu bekommen. Auch für digitale Werke gibt es natürlich ein Urheberrecht. Umfangreiche Informationen speziell darüber gibt es unter digitales Urheberrecht. Das Urheberrecht erlischt nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Erschaffenden; bei Werken von mehrere Urhebern berechnet sich die Frist nach dem Tod des zuletzt Lebenden. Sehr aktuell und sehr umfassendes Infomaterial zum Thema finded ihr im Urheberrecht. >> zurück zu Allgemeinwissen << |
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