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Geld und Recht | Künstler - Managervertrag |
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Urheberrecht | Der Text kann wie er ist kopiert und eine Worddatei eingefügt werden. Künstler-Managervertrag zwischen ............................................................, im Folgenden Manager genannt, und ............................................................, im Folgenden Künstler genannt (bei Gruppen mit Gruppennamen). § 1 Begriff "Der Künstler" 1) Umfaßt die Bezeichnung ,,der Künstler" mehr als eine Person, so gilt, daß alle unter diesen Vertrag fallenden Verpflichtungen, Zusicherungen, Rechtsgeschäfte und künstlerischen Aktivitäten, die der "Künstler" tat oder getan hat, so behandelt werden, als wären sie gemeinsam von allen Personen vollzogen worden, die Mitglied dieser Künstlergruppe sind. Juristische Personen können nicht Künstler im Sinne dieses Vertrages sein. 2) Alle Personen, die unter den Begriff ,,der Künstler" fallen, erklären, daß dieser Vertrag für sie selbst, sowohl in ihrer Eigenschaft als Gruppenmitglied als auch hinsichtlich aller in § 4 aufgeführten Tätigkeiten gilt, die sie allein (im Zusammenhang mit der Gruppe gesehen) oder als Gruppenmitglieder ausüben. 3) Eine Liste aller Namen und Adressen der Mitglieder des unter diesen Vertrag fallenden "Künstlers" ist Bestandteil dieses Vertrages. 4) Sofern es sich bei dem "Künstler" um eine Gruppe handelt, ist die Aufnahme Dritter während der Vertragslaufzeit als neue Gruppenmitglieder von der Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Dritten und von deren Aufnahme in die vertragliche Künstlerliste abhängig. Die Aufnahme ist mit dem Manager abzusprechen, wobei die endgültige Entscheidung beim Künstler liegt. Das gilt in gleicher Weise für den Ausschluß von Gruppenmitgliedern. § 2 Vertragsgegenstand Der Manager übernimmt die unter § 3 benannten Dienstleistungen für den Künstler und erhält dessen Vollmacht für die Wahrnehmung derselben nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Künstlers. § 3 Pflichten des Managers 1) Es übernimmt weltweit die Organisation, Koordination und Förderung der künstlerischen Betätigungen des Künstlers. Das Management umfaßt alle Medien und Arten der Unterhaltungs- und Musikindustrie, sowie Kontakte, Vertragsverhandlungen, usw. mit allen Personen und Firmen, mit denen der Künstler im Rahmen seiner künstlerischen Betätigung zu tun hat; die Beschaffung, Vorbereitung und Durchführung von Auftritten, Werbemaßnahmen und PR-Aktionen. Dazu gehört auch der Transport und die Versicherung des Künstlers und seines benötigten Equipments, sowie Unterbringung bzw. Aufbewahrung. 2) Er vertritt die Interessen und Rechte des Künstlers in künstlerischer und vor allem in kommerzieller Sicht in dessen Sinn und zu dessen Wohl gegenüber Dritten. 3) Er hat dem Künstler einen vierteljährlichen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den Kontostand des eigens eingerichteten Bankkontos aufführt und auf dem alle Einnahmen und Ausgaben, die sich in irgendeiner Weise aus den aus diesem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen des Künstlers ergeben, aufgeführt sind. § 4 Aufgaben und Verpflichtungen des Künstlers Der Künstler übernimmt folgende Aufgaben und Verpflichtungen: 1) Er versucht, alle Verträge und Verpflichtungen, die der Manager in Ausübung seiner Aufgaben gemäß § 3 ausgehandelt hat, nach besten Kräften zu erfüllen, entsprechende Dokumente ausschließlich nach Einsicht des Managers zu unterzeichnen und alle gewünschten Informationen zu liefern und alle Formalitäten zu erfüllen, sofern sie für die Erfüllung der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen notwendig sind; 2) Er hat Dritte, die bezüglich der künstlerischen Tätigkeiten an ihn herantreten, direkt an den Manager zu verweisen und den Manager davon unverzüglich zu unterrichten; 3) Er überträgt dem Manager das Recht für die Dauer dieses Vertrages, im Namen des Künstlers alle laufenden und künftigen Einnahmen, die aus der künstlerischen Tätigkeit heraus fällig werden, einzuziehen. Alle Einnahmen des Musikers, die sich aus Tätigkeiten ergeben, die unter diesen Vertrag fallen, sind an den Manager zu zahlen, unabhängig davon, ob der Musiker allein oder zusammen mit anderen künstlerisch tätig ist. Der Künstler verpflichtet sich, den Manager umgehend davon zu unterrichten, wenn er als Musiker von dritter Seite für seine künstlerische Tätigkeit Gelder erhält; 4) Der Künstler erklärt, keinen Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung des Managers einzugehen, der einem Dritten gestattet, für den Künstler in dessen Namen Vertragsverhandlungen zu führen. Der Musiker versichert, daß er gegenwärtig an keinen Vertrag gebunden ist, der für die Erfüllung dieses Vertrages hinderlich sein könnte; 5) Er hat den Manager über seine gegenwärtigen Verträge und Vereinbarungen vollständig in Kenntnis zu setzen und ihm Kopien davon auszuhändigen. § 5 Rechte des Managers Der Musiker überträgt dem Manager folgende Rechte: 1) Der Manager hat das alleinige Recht, den Musiker in allen Geschäftsangelegenheiten mit Dritten zu vertreten und ist berechtigt, diese Tatsache bekanntzugeben, wann immer er es für nötig hält. Der Manager ist zudem berechtigt, den Namen des Musikers für eigene Werbezwecke zu nutzen. 2) Der Manager hat das Recht, eine Dritten seiner Wahl mit der Durchführung aller Verpflichtungen und Aufgaben, zu denen er vertragsgemäß verpflichtet ist, zu beauftragen (Delegationsrecht). Ihm bleibt jedoch das alleinige Recht des Managements und der Leitung solcher bevollmächtigten Dritten vorbehalten. 3) Der Manager hat in allen Geschäftsangelegenheiten das letzte Entscheidungsrecht, wobei jedoch die Wünsche des Musikers in Betracht gezogen werden sollen. § 6 Rechte des Musikers 1) Der Musiker hat das letzte Entscheidungsrecht in allen künstlerischen Angelegenheiten, wobei jedoch die Wünsche des Managers in Betracht gezogen werden sollen. 2) Der Künstler hat das Recht, in angemessenen Zeitabständen oder wenn Tatsachen die Annahme von Unregelmäßigkeiten rechtfertigen, auf seine Kosten eine kompetente Person seines Vertrauens mit der Überprüfung der Bücher und Aufzeichnungen des Managers, die den Künstler betreffen, zu beauftragen. § 7 Einkünfte, Zahlungsweise und Kosten 1) Der Manager erhält als Entgelt für seine in diesem Vertrag festgelegten Tätigkeiten eine Provision auf alle Bruttoeinnahmen des Künstlers, die sich aus den künstlerischen Tätigkeiten ergeben. Die Höhe des Entgelts ist wie folgt geregelt: a)........ (in Worten .........) Prozent der Bruttoeinnahmen aus allen Lizenzen des Künstlers während der vertraglich festgelegten Dauer. b)........ (in Worten: ........) Prozent aller Bruttoeinnahmen, Honorare und Gebühren, die der Musiker während der Vertragsdauer erhält, einschließlich Einkünfte aus Radio-, TV- und Filmauftritten. c)........ (in Worten: ........) Prozent aller Bruttoeinnahmen aus Werbeverträgen. Produziert und verkauft der Manager selbst Werbematerial, so stehen dem Musiker ........ (in Worten: ....... ) Prozent des Nettogewinns davon zu. d)......... (in Worten: .......) Prozent aller Bruttoeinnahmen aus Tätigkeiten aus § 7 Abs. 8 2) In Übereinstimmung mit § 3 dieses Vertrages sind alle laufenden und künftigen Einnahmen des Künstlers, die sich aus seinen vertraglichen Verpflichtungen (alleine oder zusammen mit anderen) ergeben, an den Manager zu zahlen. Der Manager verwaltet die Gelder gemäß § 6 Abschnitt 3) dieses Vertrages. Der Künstler ist verpflichtet, den Manager umgehend davon zu unterrichten, wenn er von Dritten Gelder für seine unter diesen Vertrag fallenden Tätigkeiten erhält. Kosten, die sich aus der gerichtlichen Verfolgung von Schuldnern dem Künstler gegenüber ergeben, werden entsprechend der finanziellen Aufteilung der Einnahmen zwischen Künstler und Manager aufgeteilt. 3) Der Manager muß dem Künstler auf dessen Wunsch alle Einnahmen (abzüglich der in § 6 Abschnitt 7) festgelegten Abzüge) auszahlen bzw. überweisen. 4) Der Manager bezahlt die Kosten für Werbung und Public Relation des Musikers aus dessen Einnahmen, ggf. legt der Manager diese Kosten anfangs zinsfrei aus. 5) Der Künstler trägt die Kosten für die Gebühren und Provisionen von Agenten, sofern sie vom Manager eingestellt wurden, um für den Künstler tätig zu werden. 6) Alle Vorschüsse, die der Manager vor oder während der Dauer dieses Vertrages an den Künstler gezahlt hat, werden als Darlehen angesehen und sind dem Manager auf Verlangen zurückzuzahlen. 7) Der Manager ist berechtigt, von den Einnahmen des Musikers folgende Abzüge zu machen: a) ein Entgelt in Übereinstimmung mit § 6, Abs. 1) dieses Vertrages; b) ausgelegte Reise- und Unterkunftskosten des Künstlers und des Managers, soweit sie zur Erfüllung der künstlerischen Tätigkeit des Künstlers notwendig waren. c) alle Gebühren und Provisionen von Agenten, sofern sie für den Musiker bezüglich eines Engagements oder seiner Karriereförderung tätig waren; d) alle Ausgaben für Werbung und Public Relations, die der Manager für den Musiker ausgelegt hat; e) alle anderen Ausgaben, die der Manager für den Musiker ausgelegt hat, f) Darlehen des Managers an den Musiker gem. Abschnitt 6) dieses Paragraphen. 8) Nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung dieses Vertrages und allen Erneuerungen oder Verlängerungen dieses Vertrages hat der Manager für weitere 5 (in Worten: fünf) Jahre nach Ablauf oder Beendigung des Vertrages ein Anrecht auf die Einziehung aller Gelder hinsichtlich: a) aller spezifizierten Tätigkeiten des Künstlers, die vor Ablauf oder Beendigung dieses Vertrages rechtsgültig Gegenstand eines Vertrages wurden; b) aller spezifizierten Tätigkeiten des Künstlers, die während oder nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrages rechtsgültig Gegenstand eines Vertrages wurden, jedoch noch während der Dauer dieses Vertrages ausgehandelt wurden. § 8 Vertragsdauer, Optionen und Vertragsende 1) Dieser Vertrag gilt für die Dauer von einem Jahr und endet ohne formelle Kündigung. 2) Der Manager hat die Möglichkeit, diesen Vertrag zwei Mal um jeweils ein Jahr zu verlängern. In diesem Fall muß er den Künstler mindestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer oder der Vertragsverlängerung per Einschreiben darüber informieren. Stimmt der Musiker dieser Vertragsverlängerung nicht zu, so muß er dem Manager mindestens zwei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer per Einschreiben darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall sind beide Parteien verpflichtet, neue Verhandlungen aufzunehmen, um zu einem gegenseitigen Einverständnis zu kommen. Wird keine Übereinkunft erzielt, verpflichten sich beide Parteien, ihren Streit vor eine unabhängige Schlichtungskommission zu bringen, dessen Entscheidung akzeptiert wird. Die Kosten, die durch eine Schlichtung entstehen, werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. § 9 Schlußklausel Für den Fall, daß sich Vertragsbestandteile als illegal oder undurchführbar herausstellen, bleiben die anderen Vertragsbestandteile davon unberührt. Es gilt dann das als vereinbart, was dem Beabsichtigtem am nähesten kommt. Änderungen und Verlängerungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen .......................................................................................... (Ort, Datum, Unterschrift(en) Musiker) .......................................................................................... (Ort, Datum, Unterschrift Manager) |
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